Worum ging es – und was wurde entschieden?
In einem Video sind Seiten des LG-Beschlusses vom 18. September 2024 mit Aktenzeichen 324 O 390/24 lesbar. Der Tenor untersagt KuchenTV eine konkret bezeichnete Äußerung über eine Zusammenarbeit Shurjokas mit „Terroristen“ in einem bestimmten Video. Im Übrigen weist das LG den Eilantrag zurück. Die sichtbare Kostenseite verteilt zwei Drittel auf Shurjoka und ein Drittel auf KuchenTV; der Streitwert beträgt 15.000 Euro. Die Kanzlei HÖCKER ordnet den Beschluss dem Streit um Äußerungen zu einer kritischen Website zu.
Was bedeutet das?
Der Beschluss unterscheidet einzelne Äußerungen und ihren Veröffentlichungskontext. Er ist keine pauschale Entscheidung über die Website oder alle gegenseitigen Vorwürfe.
Stand
Stand unklar: Beschlussseiten im Video sichtbar; späterer Widerspruch und Rechtsmittelstand unbekannt.
Geprüft am 30.09.2026
Instanzen und Dokumente
LG Hamburg · 324 O 390/24 · 18.09.2024 · Einstweilige Verfügung
Der sichtbare Beschlusstenor untersagt eine konkret bezeichnete Äußerung über eine Zusammenarbeit mit „Terroristen“; im Übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel der Kosten.
- Beschlussseiten im Video · Datum und Tenor ab 01:00https://www.youtube.com/watch?v=X1NtGbhj4Vc&t=60sYouTube · Videoauszug
- Beschlussseiten im Video · Aktenzeichen ab 01:40https://www.youtube.com/watch?v=X1NtGbhj4Vc&t=100sYouTube · Videoauszug
- Kostenquote und Streitwert im Video ab 02:40https://www.youtube.com/watch?v=X1NtGbhj4Vc&t=160sYouTube · Videoauszug
- Kanzleimitteilung einer Partei · KuchenTV erneut erfolgreich gegen Shurjokahttps://www.hoecker.eu/news/youtuber-kuchentv-erneut-erfolgreich-gegen-shurjokaHÖCKER Rechtsanwälte (vertritt KuchenTV) · Kanzleimitteilung