Überblick
Das OLG Frankfurt änderte die erste Eilentscheidung teilweise (17.07.2025, 16 U 80/24). Einige Tatsachenbehauptungen blieben untersagt; die isolierte Bezeichnung „Hatefluencerin“ durfte nach der gerichtlichen Abwägung verwendet werden. Das OLG verneinte zudem wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Das Berufungsurteil ist im Eilverfahren nicht anfechtbar; eine Hauptsache ist damit nicht entschieden. Amtliche Mitteilung · Urteilsabdruck
Worum ging es – und was wurde entschieden?
Beide Seiten legten Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt vom 6. Mai 2024 ein. Nach der amtlichen Mitteilung änderte das OLG die Entscheidung teilweise: Einige Wertungen über die Klägerin blieben als Meinungsäußerungen zulässig. Bestimmte Tatsachenbehauptungen waren dagegen zu unterlassen, weil ihre Wahrheit nicht erwiesen war. Auch herabsetzende Meinungen benötigen nach der Mitteilung tatsächliche Anhaltspunkte. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten am fehlenden konkreten Wettbewerbsverhältnis und daran, dass die angegriffenen Beiträge keine geschäftlichen Handlungen waren.
Was bedeutet das?
Das Gericht prüfte einzelne Äußerungen in ihrem Zusammenhang. Der Ausgang lässt sich deshalb keinem pauschalen Gesamtsieg zuordnen. Dass beide Beteiligten mit Streaming Geld verdienen, begründete für diese Äußerungen allein noch keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch.
Stand
Stand unklar: Nicht anfechtbar, Hauptsache nicht bekannt.
Geprüft am 30.09.2026
Namenszuordnung: Der Gerichtstext ist anonymisiert; die Namen stützen sich auf diesen Bericht: Legal Tribune Online
Instanzen und Dokumente
LG Frankfurt → OLG Frankfurt · 2-03 O 155/24 · 16 U 80/24 · 17.07.2025 · Urteil
Das LG gab dem Antrag am 06.05.2024 teilweise statt; untersagt war danach auch „Hatefluencerin“. Das OLG änderte teilweise ab: Erlaubt sind als Meinung „Hatefluencerin“, sie „verbreite Hass“ und der Vorwurf „misogynen Verhaltens“. Verboten bleiben „hetzt Tag ein Tag aus“, Hass und Fake News als Geschäftsmodell und die Unterstellung, sie werfe anderen zu Unrecht sexuelle Belästigung vor. Ansprüche aus Wettbewerbsrecht bestehen nicht. Kosten laut Tenor: 61 % Shurjoka, 39 % Huch.
- Vollständiger Urteilsabdruck · Open Legal Data · Tenor A–D und Gründehttps://de.openlegaldata.io/case/olghe-2025-07-17-16-u-8024Open Legal Data · Entscheidungstext
- Amtliche Pressemitteilung Nr. 45/2025 · Zusammenfassunghttps://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/keine-wettbewerblichen-unterlassungsansprueche-zwischen-zwei-influencernOrdentliche Gerichtsbarkeit Hessen · Pressemitteilung
- Medienbericht · OLG Frankfurt: Influencer-Streit Tobias Huch gegen Shurjokahttps://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-16u8024-influencer-streit-tobias-huch-shurjoka-unterlassungsansprueche-wettbewerbsrechtLegal Tribune Online · Bericht