Überblick
Das OLG Karlsruhe verpflichtete eine anonymisierte Auto-Creatorin zur Kennzeichnung acht konkret benannter Instagram-Reels (03.03.2026, 14 UKl 2/24). Hersteller hatten im Zusammenhang mit Presseterminen Kosten übernommen. Der Gerichtstext erwähnt auch ihren YouTube-Kanal; über dessen Videos wurde nicht entschieden. Die Wettbewerbszentrale bezeichnete das Urteil bei Bekanntgabe als nicht rechtskräftig; das Gericht ließ die Revision nicht zu. Ein späterer Rechtskraftnachweis liegt hier nicht vor. Urteilsabdruck
Stand
Verfahren offen: Bei Bekanntgabe laut Wettbewerbszentrale nicht rechtskräftig, Revision nicht zugelassen; ein späterer Rechtskraftnachweis liegt nicht vor.
Geprüft am 30.09.2026
Instanzen und Dokumente
OLG Karlsruhe · 14 UKl 2/24 · 03.03.2026 · Urteil
Kennzeichnungspflicht für acht konkret benannte Instagram-Reels.
- Wettbewerbszentralehttps://www.wettbewerbszentrale.de/olg-karlsruhe-auch-pressereisen-koennen-influencer-beitraege-zur-werbung-machen/Wettbewerbszentrale · Bericht
- Urteilsabdruckhttps://de.openlegaldata.io/case/olgkarl-2026-03-03-14-ukl-224Open Legal Data · Entscheidungstext